Gesundheitssorge

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Solange Sie Art, Bedeutung und Tragweite einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme verstehen und Ihren Willen hiernach bestimmen können, müssen Sie selbst in die medizinische Maßnahme einwilligen. Nur wenn Ihre natürliche Einsichtsfähigkeit nicht vorhanden ist hat der gesetzliche Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung zu entscheiden, ob in die beabsichtigte medizinische Maßnahme eingewilligt wird oder nicht. In diesem Fall würden wir nach Ihren mutmaßlichen Willen entscheiden. Das heißt wir befassen uns mit der Frage, wie Sie in dieser Situation entscheiden würden. Ihr Wohl, Ihre Interessen und Wünsche sind hier von großer Bedeutung. Aus diesem Grund ist das persönliche Gespräch mit Ihnen sehr wichtig. Manchmal gibt es jedoch Situationen in denen man aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung seine Wünsche nicht mehr äußern kann, dann muss nach Ihrem mutmaßlichen Willen entschieden werden. Haben Sie schriftlich den konkreten Fall zum Beispiel in einer Patientenverfügung niedergelegt, ist dies für den gesetzlichen Betreuer sehr hilfreich Ihren Willen herauszufinden.

Aufgaben des gesetzlichen Betreuers im Rahmen der Gesundheitssorge können verschiedene Tätigkeiten umfassen wie zum Beispiel:

Klärung der Krankenversicherung
Sicherstellung medizinischer Versorgung/ Auswahl des Arztes
Organisation einer Krankenhauseinweisung
Organisation von Hilfsmitteln
Organisation eines ambulanten Pflegedienstes
Einleitung und Zustimmung in medizinische Maßnahmen